Satzung - STÜBA philharmonie e.V.

§1 Name, Rechtsordnung, Sitz 

(1)                Die STÜBA philharmonie e.V. mit Sitz in 98693 Ilmenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)                Er ist ein rechtsfähiger Verein auf der Grundlage des Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

(3)                Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Kunst und Kultur (siehe §2).

§2 Zweck und Ziel

(1)                Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein dient der Förderung von jungen Musikern, die Interesse an anspruchsvollen musikalischen Projekten haben. Dies wird Realisiert durch große symphonische Orchester-, Theater-, Chorprojekte und Kammermusik.

 §3 Gemeinnützigkeit

(1)                Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

(2)                Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)                Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)                Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Barvermögen des Vereins nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern an das "SOS Kinderdorf", das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Sofern der genannte Begünstigte zum Zeitpunkt des Anfalls des Vereinsvermögens nicht mehr besteht oder nicht mehr gemeinnützig ist, wird durch die Mitgliederversammlung oder den Liquidator in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ein gemeinnütziger Begünstigter festgelegt.
Welche Verwendung die eventuellen Sach- und Immobilienvermögen finden, wird in der letzten Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins durch Abstimmung entschieden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1)                Der Verein besteht aus

a)       aktiven Mitgliedern

b)      fördernden Mitgliedern

c)       Ehrenmitgliedern

(2)                Mitglied (aktiv oder fördernd) kann auf Antrag jede Person ab einem Alter von 10 Jahren werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer Eltern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr soll nicht verlangt werden.

(3)                Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4)                Der Austritt ist nur am Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich erklärt werden.

(5)                Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären.

(6)                Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

(7)                Ehrenmitglieder sind Personen, die sich bei der Förderung und Entwicklung des Vereins im besonderen verdient gemacht haben. Sie werden von der Hauptversammlung vorgeschlagen und bestätigt. Sie sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)                Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

(2)                Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu unterstützen, sowie den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

(3)                Fördernde Mitglieder erhalten regelmäßig Informationen zur Vereinstätigkeit und persönliche Einladungen zu öffentlichen Veranstaltungen des Vereins.

§6 Organe

(1)                Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§7 Die Hauptversammlung

(1)                Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

(2)                Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens einen Tag vor Ihrer Durchführung an einen der Vorsitzenden zu richten. Während der Hauptversammlung können in wichtigen Angelegenheiten zusätzlich mündliche Anträge eingebracht werden.

(3)                Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

(4)                Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.

(5)                Die Hauptversammlung ist zuständig für

a)       Entlastung des Vorstandes und Durchführung von Neuwahlen

b)      Wahl der Kassenprüfer

c)       Festsetzung des Jahresbeitrages

d)      Satzungsänderung

e)       Auflösung des Vereins

(6)        Der Schriftführer oder eine von ihm beauftragtes Vereinsmitglied fertigt ein Protokoll der Hauptversammlung an, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

(1)                Der Vorstand besteht aus

a)       dem Vorsitzendem

b)      dem Vertreter des Vorsitzenden

c)       dem Schatzmeister (dieser ist gleichzeitig zweiter stellvertretender Vorsitzender)

d)      dem Schriftführer

e)       dem Notenwart

(2)                Der Vorsitzende, sein Vertreter und der Schatzmeister sind als Einzelpersonen gesetzliche Vertreter des Vereins.

(3)                Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

(4)                Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von 1000€ zu tätigen. Höhere Beträge dürfen nur nach Absprache mit dem gesamten Vorstand ausgezahlt werden.

(5)                Der Schatzmeister fertigt am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß an, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und zur Entlastung vorzulegen ist. Mindestens zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben das Recht, auch zwischenzeitlich Kassenprüfungen zu beantragen und durchzuführen.

(6)                Der Vorstand ist vom BGB §181 befreit.

§9 Satzungsänderungen

(1)                Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem aktiven Mitglied und von jedem Ehrenmitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.

(2)                Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von drei Viertel der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§10 Auflösung 

(1)                Über die Auflösung kann nur in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt wurde, beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des §7 dieser Satzung findet, ist unverzüglich eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die dann mit drei Viertel Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 25. Februar 2006 in Schafhausen beschlossen.